Allg. Geschäftsbedingungen der SAG Austria Handels GmbH
 

Ausgabe 2015

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden verbindlich. Alle Abweichungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sie gelten nur von Fall zu Fall.

Mündliche, telefonische oder telegrafische Vereinbarungen sowie Abmachungen unserer Vertreter sind erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten – sofern nicht anders vereinbart – für Lieferungen ab Filiallager.

Unsere Angebote sind stets freibleibend in jedem Falle. Ohne Rücksicht auf die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise erfolgt die Lieferung zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt – falls nicht anders vereinbart – innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab unserem Filiallager. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch bei unseren Lieferanten, entbinden uns während der Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferungspflicht. Bei Verkäufen auf Abruf trifft uns keine Verpflichtung, Vorräte zu halten. Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen.

4. Beanstandung von Mängelrügen

Bezüglich der Untersuchungspflicht und Mängelrüge gelten die Bestimmungen des § 377 UGB. Beanstandungen hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware können nur innerhalb einer Anschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware in eingeschriebener Schriftform berücksichtigt werden. Bei Gewährleistungsansprüchen gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Die schadhaften Stücke werden von uns nach unserer Wahl kostenlos repariert oder ersetzt. Sie sind uns zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Transportschäden und -verluste sind ebenfalls unverzüglich geltend zu machen.

5. Zahlung

Zahlung ist in EURO sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Für die Einräumung eines Zahlungszieles bedarf es jeweils besonderer Vereinbarungen. Die Zahlung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechtsfolgen neben den bankmäßigen Verzugszinsen von mindestens 1% p.M. die Kosten eines Inkassobüros und/oder anwaltliche Mahnspesen berechnet. Der Besteller ist damit einverstanden, dass bei Zahlungsverzug Zinsen bis zum Klagetag kapitalisiert und Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen sind in bar, ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige vom Lieferer bestrittene Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Kommt der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungspflicht nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Nachlass wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der vorstehende Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen wird.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, bei laufender Rechnung zur Begleichung der Saldoforderung, Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur getrennten Aufbewahrung und Lagerung der Ware und zur Versicherung gegen Feuer-, Wasserschaden und Diebstahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder durch deren Verbindung und Vermischung mit anderen Sachen. Falls eine Absonderung oder Trennung nicht möglich ist, entsteht Miteigentum des Lieferers an der neu geschaffenen Sache und zwar im Verhältnis seines Wertanteiles zum Zeitpunkt der Verarbeitung (bzw. Verbindung und Vermischung). Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung oder Verarbeitung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder die sonstige Überlassung der Ware an Dritte sind ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig. Beim Eintritt der Voraussetzung der Ziffer 5 („Kommt der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungspflicht nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld 2 fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen“) erlischt das Recht des Bestellers zur Veräußerung oder Verarbeitung des Vorbehalts- und Sicherungsgutes. Der Lieferer ist diesfalls berechtigt – auch bei Aufrechterhaltung des Kaufvertrages und der Zahlungspflicht des Käufers – die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen, die Ware – unter der Kontrolle des Käufers und unter Wahrung seiner Interessen – freihändig zu verkaufen und den Verkaufserlös auf die Kaufpreisforderung anzurechnen. Alle durch die Herausgabe und Verwertung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers, insbesondere bei Pfändungen der Ware, hat der Besteller dem Lieferer sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Er trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, falls diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

7. Warenrücknahme aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung

Warenrücknahmen erfolgen ausschließlich gegen Vorlage des Lieferscheines bzw. der Rechnung. Rücknahmen binnen zwei Monaten erfolgen kostenfrei, danach werden Wiedereinlagerungsgebühren von 10% auf den Warenwert verrechnet. Ab sechs Monaten behalten wir uns das Recht vor, in Abhängigkeit unseres Lieferanten die Rücknahme zu verweigern. Es werden nur original verpackte, unbenützte und unbeschädigte Lagerartikel zurückgenommen, welche „frei Haus“ an uns retourniert werden. Bereits lackierte Blech- und Kunststoffeile, kundenspezifische Sonderanfertigungen oder eigens für den Kunden bestellte Waren sind vom Rückgaberecht grundsätzlich ausgeschlossen. D-net-Kunden (bzw. Besteller über Email, Fax, Telefon), soweit sie Verbraucher sind, besitzen ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Für Kunden aus dem Ausland beträgt diese Frist 14 Kalendertage.

8. Produkthaftung

Für Sachschäden, die der Besteller (Erwerber) als Unternehmer erleidet, ist jede Ersatzpflicht des Lieferers ausgeschlossen.

9. ARA

Sämtliche gelieferten Verpackungen sind zur Gänze über die ARA entpflichtet.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart.

Dezember 17, 2015

AGBs SAG Austria Handels GmbH